Investitionsförderprogramm für kleine Kultureinrichtungen

Das Investitionsförderprogramm richtet sich an kleine Kultureinrichtungen, die ehrenamtlich arbeiten, über max. drei hauptamtliche Vollzeitstellen verfügen oder - im Falle freier Theater und Amateurtheater - pro Kalenderjahr nicht mehr als fünf eigene Produktionen inszenieren. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts (z.B. eingetragene Vereine, GbRs, gGmbHs oder Stiftungen). Die Antragsteller müssen Träger einer Einrichtung mit eindeutig kultureller Ausrichtung sein bzw. einer solchen angehören (z.B. Heimatvereine, Amateurtheater, Freie professionelle Theater, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikschulen, Musikzentren). Nicht antragsberechtigt sind kirchliche und kommunale Einrichtungen.

Gefördert werden u.a.:

  • bauliche Maßnahmen inklusive Erhaltungsmaßnahmen
  • digitale Infrastruktur
  • Veranstaltungstechnik
  • Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs

Der Förderbetrag kann zwischen 1.000 und 25.000 Euro liegen, die Förderquote bis zu 75 % der geplanten Projektkosten umfassen.

Aktuelle Antragsfrist:

Die Antragsfrist für Projekte, die in diesem Jahr beginnen, ist abgelaufen. Die nächste Antragsfrist zum Investitionsprogramm wird zu gegebener Zeit an dieser Stelle mitgeteilt.  


Antragstellung und Antragsverfahren

Die Antragstellung erfolgt formlos und per Post (bitte nicht als Fax oder E-Mail),

  • in einfacher Ausfertigung jeweils an unsere Geschäftsstelle und an das zuständige Verbandsmitglied. Wir bitten, in der Kopie des Antrags bzw. im entsprechenden Anschreiben für das Verbandsmitglied zu vermerken, dass der Antrag im Original beim Lüneburgischen Landschaftsverband eingereicht wurde.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein, d.h. es dürfen noch keine Ausgaben getätigt, keine kostenpflichtigen Aufträge erteilt und keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen eingegangen worden sein. Mit dem Förderantrag können Sie jedoch zugleich den vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen. Bitte beachten Sie, dass damit aber keine Förderzusage unsererseits verbunden ist. Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet lediglich, dass Verpflichtungen, die bereits vor der Förderentscheidung für das Projekt eingegangen werden, der Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich nicht entgegenstehen. Ist ein Projekt im Vorjahr abgeschlossen worden, kann es allerdings - auch wenn eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegt - nicht mehr rückwirkend gefördert werden.