Investitionsförderprogramm für kleine Kultureinrichtungen

Das Investitionsförderprogramm richtet sich an kleine Kultureinrichtungen, die ehrenamtlich arbeiten, über max. drei hauptamtliche Vollzeitstellen verfügen oder - im Falle freier Theater und Amateurtheater - pro Kalenderjahr nicht mehr als fünf eigene Produktionen inszenieren. Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten Rechts (z.B. eingetragene Vereine, GbRs, gGmbHs oder Stiftungen). Die Antragsteller müssen Träger einer Einrichtung mit eindeutig kultureller Ausrichtung sein bzw. einer solchen angehören (z.B. Heimatvereine, Amateurtheater, Freie professionelle Theater, nichtstaatliche Museen, soziokulturelle Einrichtungen, Kunstvereine, Kunstschulen, Musikschulen, Musikzentren). Nicht antragsberechtigt sind kirchliche und kommunale Einrichtungen.

Gefördert werden u.a.:

  • bauliche Maßnahmen inklusive Erhaltungsmaßnahmen
  • digitale Infrastruktur
  • Veranstaltungstechnik
  • Anschaffungen zur Gewährleistung des Kulturbetriebs

Der Förderbetrag kann zwischen 1.000 und 25.000 Euro liegen, die Förderquote bis zu 75 % der geplanten Projektkosten umfassen.

 

Für Kultureinrichtungen aus dem Tätigkeitsgebiet des Lüneburgischen Landschaftsverbandes gilt aktuell folgende Antragsfrist:

31. Oktober 2023: Die Förderentscheidung wird im März 2024 mitgeteilt.

Bis zu dieser Frist ist der vollständige Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen gemäß den Förderkriterien vorzulegen.  Die Antragstellung erfolgt per Post (bitte nicht als Fax oder E-Mail) und ist in einfacher Ausfertigung jeweils an die Geschäftsstelle des Lüneburgischen Landschaftsverbandes (Albrecht-Thaer-Straße 101, 29525 Uelzen) und an das zuständige Verbandsmitglied zu richten. Wir bitten, in der Kopie des Antrags bzw. im entsprechenden Anschreiben für das Verbandsmitglied zu vermerken, dass der Antrag im Original beim Lüneburgischen Landschaftsverband eingereicht wurde. Es werden nur Anträge akzeptiert, die als Poststempel spätestens den Tag der Antragsfrist aufweisen oder spätestens am Tag der Antragsfrist persönlich bei uns abgegeben werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein, d.h. es dürfen noch keine Ausgaben getätigt, keine kostenpflichtigen Aufträge erteilt und keine rechtlich verbindlichen Verpflichtungen eingegangen worden sein. Mit dem Förderantrag können Sie jedoch zugleich den vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen. Bitte beachten Sie, dass damit aber keine Förderzusage unsererseits verbunden ist. Die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn bedeutet lediglich, dass Verpflichtungen, die bereits vor der Förderentscheidung für das Projekt eingegangen werden, der Bewilligung einer Zuwendung grundsätzlich nicht entgegenstehen. Ist ein Projekt im Vorjahr abgeschlossen worden, kann es allerdings - auch wenn eine Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn vorliegt - nicht mehr rückwirkend gefördert werden.

Das Antragsformular finden Sie hier.
(Es handelt sich um eine beschreibbare PDF-Datei.)

Die Datenschutzerklärung finden Sie hier.

Der RdErl. des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 10.08.2022 mit den Förderkriterien können Sie hier herunterladen.

 

 

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